Mutterschutz

Abrechnung von Lohn- und Gehalt Mutterschaft

Abrechnung von Lohn- und Gehaltsempfängern - Mutterschaft



Inhalt

Aktuelles

Künftig schnellere Auszahlung des Elterngeldes
Der Bundesrat hat in seiner 899. Sitzung am 6. Juli 2012 das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs gebilligt. Es geht auf einen Entwurf der Länder vom Februar 2010 zurück. Dabei geht es vor allem um die Vereinfachung der Einkommensermittlung. Diese soll zukünftig durch die Pauschalierung von Steuern und Abgaben erleichtert werden.

Änderungen zum Elterngeld durch das Haushaltsbegleitgesetz 2011
Den Höchstbetrag von maximal 1.800 Euro Elterngeld im Monat gibt es ab 2011 weiter. Doch werden künftig ab 1.240 Euro bereinigtem Nettoeinkommen nur noch 65 Prozent statt wie bisher 67 Prozent gezahlt. Weitere Informationen zum Elterngeld.

Das Europäische Parlament befürwortet im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahrens eine Verlängerung des Mutterschutzes auf eine Dauer von 20 Wochen.

Grundsätzliches

Durch das Mutterschutzgesetz sind dem Arbeitgeber eine Reihe von Pflichten auferlegt, wenn er eine werdende Mutter beschäftigt. Zu beachten sind insbesondere:

  • Einhaltung der Mutterschutzfrist (6 Wochen vor der Entbindung bis zum Ablauf von 8 bzw. 12 Wochen nach der Entbindung).
  • Während der Mutterschutzfrist besteht ein Beschäftigungsverbot.
  • Während der Mutterschutzfrist muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld der Krankenkasse zahlen.
  • Außerhalb der Schutzfrist bestehen Beschäftigungsbeschränkungen.
  • Durch die Beschäftigungsbeschränkungen außerhalb der Schutzfrist kann es zur Zahlung von Mutterschutzlohn kommen.
  • Einhaltung des Kündigungsverbots (vom Beginn der Schwangerschaft bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung).
  • Der Arbeitgeber ist verpflichtet, wenn er von der Arbeitnehmerin über die Schwangerschaft informiert wird, die Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu unterrichten.
  • Regelungen zur Elternzeit.

Mutterschutzfrist

Nach § 3 Mutterschutzgesetz dürfen werdende Mütter in den letzten sechs Wochen vor der Entbindung nicht beschäftigt werden, es sei denn, dass sie sich zur Arbeitsleistung ausdrücklich bereit erklären. Diese Erklärung kann jederzeit widerrufen werden.

Nach § 6 Mutterschutzgesetz dürfen Mütter bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen um den Zeitraum der Schutzfrist, der nicht in Anspruch genommen werden konnte.

Bei vielen Krankenkassen gibt es sogenannte Fristenrechner, mit denen man die genauen Zeiten berechnen kann.
Zum Fristenrechner

Die Mutterschutzfrist stellt sozialversicherungsrechtlich eine Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses dar. Sie ist in einer Unterbrechungsmeldung (SV-Meldung) mit Abgabegrund 51 zu melden.

Mutterschaftsgeld

Frauen, die Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld in Höhe von höchstens 13 € pro Kalendertag (§ 13 Mutterschutzgesetz). Maßgebend für die Höhe des Mutterschaftsgeldes ist das durchschnittliche Nettoentgelt pro Kalendertag der letzten 3 Monate vor der Schutzfrist.

Frauen, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, erhalten, wenn sie bei Beginn der Schutzfrist in einem Arbeitsverhältnis stehen oder in Heimarbeit beschäftigt sind, für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag Mutterschaftsgeld, höchstens jedoch insgesamt 210 €. Das betrifft überwiegend privat krankenversicherte Frauen oder geringfügig Beschäftigte. Das Mutterschaftsgeld wird diesen Frauen auf Antrag vom Bundesversicherungsamt gezahlt (§ 13 Mutterschutzgesetz).

Das Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Es unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Zuschuss zum Mutterschaftsgeld

Nach § 14 Mutterschutzgesetz muss der Arbeitgeber einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen, wenn das durchschnittliche kalendertägliche Nettoentgelt der letzten 3 Monate vor Beginn der Schutzfrist 13 € übersteigt.

Diesen Zuschuss erhalten auch die Arbeitnehmerinnen, die nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind.

Der Zuschuss ist für die Zeit der Schutzfrist sowie für den Entbindungstag in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem durchschnittlichen kalendertäglichen Nettoentgelt der letzten 3 Monate und 13 € zu zahlen.

Berechnungsgrundsätze nach § 14 Mutterschutzgesetz

  • In den Durchschnittsbetrag sind alle laufenden Arbeitsentgelte einzubeziehen.
  • Einmalige Zuwendungen bleiben außer Betracht.
  • "Tage, an denen infolge von Kurzarbeit, Arbeitsausfällen oder unverschuldeter Arbeitsversäumnis kein oder ein vermindertes Arbeitsentgelt erzielt wurde, bleiben außer Betracht."
  • Nicht nur vorübergehende Erhöhungen des Arbeitsentgeltes, die während der Schutzfristen wirksam werden, sind ab diesem Zeitpunkt in die Berechnung einzubeziehen.
  • "Zu berücksichtigen sind dauerhafte Verdienstkürzungen, die während oder nach Ablauf des Berechnungszeitraums eintreten und nicht auf einem mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbot beruhen."
  • "Ist danach eine Berechnung nicht möglich, so ist das durchschnittliche kalendertägliche Arbeitsentgelt einer gleichartig Beschäftigten zugrunde zu legen."

Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei. Er unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.

Beispiel für 2012:

  • Eine Arbeitnehmerin hat die Steuermerkmale IV 1,0 ev
  • Ihr Gehalt beträgt 2.000 € pro Monat (seit Januar 2012)
  • Die Betriebsstätte befindet sich in Hessen. Der Kirchensteuersatz beträgt 9%.
  • Gesetzliche Krankenversicherung
  • Kein Beitragszuschlag für Kinderlose
  • Das ärztliche Attest über das voraussichtliche Entbindungsdatum 01.12.2012, liegt vor

Beginn der Mutterschutzfrist: 20.10.2012 (6 Wochen vor dem 01.12.2012)

Die letzten 3 abgerechneten Monate vor Beginn der Schutzfrist Juli 2012 August 2012 September 2012
Bruttolohn 2.000,00 € 2.000,00 € 2.000,00 €
- Lohnsteuer 218,41 € 218,41 € 218,41 €
- Solidaritätszuschlag 7,83 € 7,83 € 7,83 €
- Kirchensteuer 12,81 € 12,81 € 12,81 €
- Arbeitnehmeranteil Krankenversicherung (8,20%) 164,00 € 164,00 € 164,00 €
- Arbeitnehmeranteil Pflegeversicherung (0,975%) 19,50 € 19,50 € 19,50 €
- Arbeitnehmeranteil Rentenversicherung (9,80%) 196,00 € 196,00 € 196,00 €
- Arbeitnehmeranteil Arbeitslosenversicherung (1,50%) 30,00 € 30,00 € 30,00 €
Nettoentgelt 1.351,45 € 1.351,45 € 1.351,45 €

Damit ergibt sich folgender Zuschuss zum Mutterschaftsgeld:

Nettoentgelt für die letzten 3 Monate vor der Schutzfrist
(3 * 1.351,45 €)
4.054,35 €
Umrechnung auf einen Kalendertag
(4.054,35 € geteilt durch 90; jeder Monat ist mit 30 Tagen anzusetzen)
45,05 €
Mutterschaftsgeld der Krankenkasse pro Kalendertag 13,00 €
Vom Arbeitgeber pro Kalendertag zu zahlender Zuschuss
(45,05 € - 13,00 €)
32,05 €

Für den Monat Oktober ergibt sich folgende Abrechnung:

Der Arbeitgeber muss für 12 Tage (20.10.2012 bis 31.10.2012) den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zahlen (12 * 32,05).
Dieser ist steuer- und beitragsfrei.
384,60 €
Für den Zeitraum vom 01.10. bis 19.10.2012 ist das Teilmonatsentgelt zu berechnen.
2.000,00 € * 15 Arbeitstage (01.10. - 19.10.) * 8 Stunden pro Tag / 173,3 Stunden durchschnittlich pro Monat (angenommen: 40-Stunden-Woche)
Dieser Betrag ist steuer- und beitragspflichtig.
Es entsteht ein Teillohnzahlungszeitraum im Sinne der Sozialversicherung aber nicht im Sinne der Lohnsteuer. Die Steuer für das Teilmonatsentgelt kann also aus der Monatslohnsteuertabelle abgelesen werden.
1.384,88 €
Von der Krankenkasse erhält die Arbeitnehmerin für 12 Tage (20.10.2012 bis 31.10.2012) 13,00 € pro Kalendertag
Dieses Mutterschaftsgeld ist steuer- und beitragsfrei
156,00 €


Im November 2012 erhält die Arbeitnehmerin 390,00 € (30 * 13,00 €; steuer- und beitragsfreies Mutterschaftsgeld) von der Krankenkasse und 961,50 € (30 * 32,05 €; steuer- und beitragsfreier Zuschuss zum Mutterschaftsgeld) vom Arbeitgeber.